AGBs
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der SKV Schmidbauer Kunststoffverarbeitung (SKV)
I. Geltungsbereich
Diese AGB liegen allen Geschäften zugrunde, die wir mit Kaufleuten oder Nichtkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen abschließen.
II. Anwendung
1. Aufträge gleich welcher Art werden erst mit der Auftragsbestätigung von SKV verbindlich. Das gilt auch für Bestellungen, welche durch SKV erstellte Angebote, ausgelöst werden. Änderungen und Ergänzungen bedürfen generell der Schriftform. Abreden, die abweichend von unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder einem schriftlichen Vertrag sowie dieser AGB getroffen werden, sind nur in der Schriftform rechtsgültig.
2. Diese AGB gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf die AGB Bezug genommen wird, wenn die AGB bei einem früheren Geschäft von den Geschäftspartnern vereinbart wurden.
3. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bedingungen dieser AGB hiervon nicht berührt. Die ungültigen Bestimmungen sind mit neuen schriftlich gefassten Vereinbarungen vor Auftragsausführung zu ersetzen. Der Auftrag wird rechtsgültig und Lieferfristen beginnen erst mit Unterzeichnung der Neufassungen durch beide Partner.
III. Preise
1. Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe bei Rechnungslegung. Ist die Abhängigkeit des Preises vom Teilegewicht vereinbart, ergibt sich der endgültige Preis aus dem Gewicht der freigegebenen Ausfallmuster. Wenn nichts anderes vereinbart, gilt die jeweils gültige Preisliste von SKV.
IV. Lieferung
1. Lieferfristen beginnen mit der Zusendung der Auftragsbestätigung und ggf. den darauf enthaltenen Vermerken durch SKV.
2. Angemessene Teillieferungen sowie Abweichungen von der Bestellmenge bis zu +/-10% sind zulässig.
3. Durch Eintritt unvorhergesehener Ereignisse verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Unvorhergesehene Ereignisse sind insbesondere höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe sowie alle Verzögerungsursachen, die SKV nicht zu vertreten hat. SKV wird Beeinträchtigungen des Bestellers so gering wie möglich halten, ggf. durch Herausgabe der Formen für die Dauer der Behinderung.
4. Kommt ein durch SKV verschuldeter Lieferverzug zustande, dann ist durch den Kunden eine angemessene Nachfrist zu setzen. Ein Anspruch auf Schadenersatz des Kunden wegen Verzugs oder wegen einer von uns zu vertretender Unmöglichkeit der Lieferung steht dem Kunden nur zu, wenn SKV Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
5. SKV ist zur Annahme von Anschlussaufträgen nur verpflichtet, solange für SKV das Besitzrecht an den Formen des Kunden bzw. die Aufbewahrungspflicht an kundengebundenen eigenen Formen besteht. Davon unberührt sind Preisvereinbarungen früherer Aufträge.
V. Materialbeistellungen
1. Werden Materialien vom Besteller geliefert so sind sie auf Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 5% rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern. Bei Nichterfüllung verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Besteller die entstehenden Mehrkosten auch für Fertigungsunterbrechung.
VI. Verpackung, Versand, Gefahrenübergang
1. Sofern nicht anders vereinbart, wählt SKV Verpackung und Versandart nach bestem Ermessen.
2. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Lieferwerkes auf den Besteller über. Bei von SKV zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware auf eigene Kosten gegen Lager-, Bruch-, Transport- und Feuerschaden versichert.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Die Lieferungen bleiben Eigentum von SKV bis zur Erfüllung sämtlicher von SKV gegen den Besteller zustehenden Ansprüchen, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für die Saldorechnung von SKV.
2. Eine Be- und Weiterverarbeitung durch den Besteller erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB im Auftrag von SKV; dieser bleibt Eigentümer der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherung der Ansprüche von SKV gemäß 1. dient.
3. Bei Verarbeitung (Verbindung/Vermischung) mit anderen nicht SKV gehörenden Waren durch den Besteller gelten die Bestimmungen der §§ 947, 948 BGB mit der Folge, dass das Miteigentum von SKV an der neuen Sache nunmehr Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen ist.
4. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter der Bedingung gestattet, dass er mit dem Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß 1 bis 3 vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware , insbesondere Verpfändung und Sicherungsübereignung, ist der Besteller nicht berechtigt.
5. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche von SKV die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen Ansprüche gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an SKV an. Auf Verlangen von SKV ist der Besteller verpflichtet, SKV alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte SKV gegenüber den Kunden des Bestellers erforderlich sind.
6. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller nach Vereinbarung gemäß 2 und/oder 3 oder zusammen mit anderen von SKV nicht gehörenden Waren weiter veräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß 5 nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware von SKV.
7. Übersteigt der Wert der für SKV bestehenden Sicherheiten dessen Gesamtforderungen um mehr als 10%, so ist SKV auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl von SKV verpflichtet.
8. Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind SKV unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers.
9. Falls SKV nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von seinem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch macht, ist er berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchsten jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.
10. Der Kunde verpflichtet sich, Ware von SKV getrennt aufzubewahren und gegen Schäden und Diebstahl zu versichern.
IX. Zahlungsbedingungen
1. Sämtliche Zahlungen sind in EURO, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ausschließlich an SKV zu leisten.
2. Falls nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis
a) für Formen mit 1/3 bei Auftragsbestätigung, 1/3 nach Vorlage der vertragsgemäßen Ausfallmuster sowie 1/3 bei Freigabe (spätestens 6 Wochen nach Musterlieferung) jeweils innerhalb 8 Tage netto zu zahlen. Mit Bestätigung von Änderungsaufträgen des Bestellers vor Formenfertigstellung sind alle bis dahin anfallenden Kosten zu erstatten, soweit sie die Anzahlung übersteigen.
b) für Teilelieferungen, Produkte oder sonstige Leistungen zahlbar mit 3% Skonto bei Vorauszahlung oder Nachnahme, mit 2% Skonto innerhalb 14 Tagen sowie ohne Abzug innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum. Eine Skonto Gewährung hat den Ausgleich aller früher fälligen Rechnungen zur Voraussetzung.
3. Bei Überschreitung der Zahlungstermine werden Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Bundesbank-Diskontsatz berechnet.
4. Schecks und rediskontfähige Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen, sämtliche damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Auf Rechnung und Geltendmachen eines Zurückbehaltungsrechtes wegen etwaiger von SKV bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht zulässig.
5. Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche ernste Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers begründen, haben die sofortige Fälligkeit der Forderungen des Lieferers zur Folge. Darüber hinaus ist SKV berechtigt, für noch offenstehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, ferner dem Besteller die Weiterveräußerung der Ware zu untersagen und noch nicht bezahlte Waren auf Kosten des Bestellers zurückzuholen.
X. Formen
1. Der Preis für die Formen enthält auch die Bemusterungskosten , nicht jedoch die Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen sowie für vom Besteller veranlasste Änderungen.
2. Sofern nicht anders vereinbart, ist und bleibt SKV Eigentümer der für den Besteller durch SKV selbst oder von SKV beauftragtem Dritten hergestellten Formen. Diese werden nur für Aufträge des Bestellers verwendet, solange der Besteller seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen nachkommt. SKV ist nur dann zum kostenlosen Ersatz dieser Formen verpflichtet, wenn diese zur Erfüllung einer dem Besteller zugesicherten Ausbringungsmenge erforderlich ist. Die Verpflichtung von SKV zur Aufbewahrung erlischt 2 Jahre nach der letzten Teilelieferung aus der Form und vorheriger Benachrichtigung des Bestellers.
3. Wird eine Form verkauft und der Besteller wird Eigentümer, entsteht bzw. erlischt die Aufbewahrungspflicht mit dem Auslieferdatum. Ansonsten gelten die übrigen Bestimmungen dieser AGB.
4. Bei bestellereigenen Formen gemäß Ziffer 3 und/oder vom Besteller leihweise zur Verfügung gestellten Formen beschränkt sich die Haftung von SKV bezüglich Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten für Aufbewahrung und Versicherung trägt der Besteller. Die Verpflichtungen von SKV erlöschen, wenn nach Erledigung des Auftrages und entsprechender Aufforderung der Besteller die Formen nicht abholt. Solange der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht im vollem Umfang nachgekommen ist, steht SKV in jedem Falle ein Zurückbehaltungsrecht an den Formen zu.
XI. Mängelhaftung
1. Wenn SKV den Besteller beraten hat, haftet er für die Funktionstüchtigkeit und die Eignung des Kunststoffteiles nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zusicherung.
2. Der Besteller ist verpflichtet, die von SKV gelieferten Waren unverzüglich zu prüfen und erkennbare Mängel innerhalb von 8 Kalendertagen nach Erhalt der Lieferung, schriftlich geltend zu machen. Bei verdeckten Mängeln verlängert sich diese Frist auf weitere 8 Kalendertage nach Feststellung, längstens aber auf
6 Monate nach Warenauslieferung.
3. Bei begründeter Mängelanzeige - wobei bei Formteilen für Qualität und Ausführung die vom Besteller schriftlich freigegebenen Ausfallmuster maßgebend sind - ist SKV nach seiner Wahl zur Nachbesserung oder kostenloser Ersatzlieferung verpflichtet. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung bleibt dem Besteller das Recht der Minderung, Wandlung oder Rücktritt vom Vertrag vorbehalten zu erklären. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz sind ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Ersetzte Waren bzw. Formteile sind auf Verlangen von SKV vom Besteller zurückzusenden.
4. Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch SKV ist der Besteller berechtigt, nach vorheriger Verständigung von SKV nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen.
XII. Schutzrechte
1. Bei Formteilen haftet der Besteller gegenüber SKV für die Freiheit der in Auftrag gegebenen Lieferungen und Leistungen von Schutzrechten Dritter, stellt SKV von allen entsprechenden Ansprüchen frei und hat SKV den entstandenen Schaden zu ersetzen.
2. Entwürfe und Konstruktionsvorschläge von SKV dürfen nur mit dessen Genehmigung weitergegeben werden.
XIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist der Sitz von SKV – 84547 Emmerting.
2. Gerichtsstand ist nach Wahl von SKV dessen Firmensitz oder der Sitz des Bestellers, auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse.
3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (BGB). 1989 II S. 586) für die Bundesrepublik Deutschland (BGB). 1990 II S. 1477) ist ausgeschlossen.