Allgemeine
Geschäftsbedingungen (AGB) der SKV Schmidbauer Kunststoffverarbeitung (SKV)
I. Geltungsbereich
Diese AGB liegen allen Geschäften zugrunde, die wir mit Kaufleuten oder
Nichtkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen abschließen.
II. Anwendung
1. Aufträge gleich welcher Art werden erst mit der Auftragsbestätigung von
SKV verbindlich. Das gilt auch für Bestellungen, welche durch SKV erstellte
Angebote, ausgelöst werden. Änderungen und Ergänzungen bedürfen generell der
Schriftform. Abreden, die abweichend von unserer schriftlichen
Auftragsbestätigung oder einem schriftlichen Vertrag sowie dieser AGB
getroffen werden, sind nur in der Schriftform rechtsgültig.
2. Diese AGB gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige
Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf die AGB Bezug genommen wird,
wenn die AGB bei einem früheren Geschäft von den Geschäftspartnern
vereinbart wurden.
3. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so werden die
übrigen Bedingungen dieser AGB hiervon nicht berührt. Die ungültigen
Bestimmungen sind mit neuen schriftlich gefassten Vereinbarungen vor
Auftragsausführung zu ersetzen. Der Auftrag wird rechtsgültig und
Lieferfristen beginnen erst mit Unterzeichnung der Neufassungen durch beide
Partner.
III. Preise
1. Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich
Mehrwertsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe bei Rechnungslegung. Ist die
Abhängigkeit des Preises vom Teilegewicht vereinbart, ergibt sich der
endgültige Preis aus dem Gewicht der freigegebenen Ausfallmuster. Wenn
nichts anderes vereinbart, gilt die jeweils gültige Preisliste von SKV.
IV. Lieferung
1. Lieferfristen beginnen mit der Zusendung der Auftragsbestätigung und ggf.
den darauf enthaltenen Vermerken durch SKV.
2. Angemessene Teillieferungen sowie Abweichungen von der Bestellmenge bis
zu +/-10% sind zulässig.
3. Durch Eintritt unvorhergesehener Ereignisse verlängert sich die
Lieferzeit angemessen. Unvorhergesehene Ereignisse sind insbesondere höhere
Gewalt, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe sowie alle Verzögerungsursachen,
die SKV nicht zu vertreten hat. SKV wird Beeinträchtigungen des Bestellers so
gering wie möglich halten, ggf. durch Herausgabe der Formen für die Dauer
der Behinderung.
4. Kommt ein durch SKV verschuldeter Lieferverzug zustande, dann ist durch
den Kunden eine angemessene Nachfrist zu setzen. Ein Anspruch auf
Schadenersatz des Kunden wegen Verzugs oder wegen einer von uns zu
vertretender Unmöglichkeit der Lieferung steht dem Kunden nur zu, wenn SKV
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
5. SKV ist zur Annahme von Anschlussaufträgen nur verpflichtet, solange für
SKV das Besitzrecht an den Formen des Kunden bzw. die Aufbewahrungspflicht
an kundengebundenen eigenen Formen besteht. Davon unberührt sind
Preisvereinbarungen früherer Aufträge.
V. Materialbeistellungen
1. Werden Materialien vom Besteller geliefert so sind sie auf Kosten und
Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 5% rechtzeitig
und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern. Bei Nichterfüllung
verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. Außer in Fällen höherer Gewalt
trägt der Besteller die entstehenden Mehrkosten auch für
Fertigungsunterbrechung.
VI. Verpackung, Versand, Gefahrenübergang
1. Sofern nicht anders vereinbart, wählt SKV Verpackung und Versandart nach
bestem Ermessen.
2. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des
Lieferwerkes auf den Besteller über. Bei von SKV zu vertretenden
Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der
Versandbereitschaft über. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird
die Ware auf eigene Kosten gegen Lager-, Bruch-, Transport- und Feuerschaden
versichert.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Die Lieferungen bleiben Eigentum von SKV bis zur Erfüllung sämtlicher von
SKV gegen den Besteller zustehenden Ansprüchen, auch wenn der Kaufpreis für
besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt
das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung
für die Saldorechnung von SKV.
2. Eine Be- und Weiterverarbeitung durch den Besteller erfolgt unter
Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB im Auftrag von SKV; dieser
bleibt Eigentümer der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur
Sicherung der Ansprüche von SKV gemäß 1. dient.
3. Bei Verarbeitung (Verbindung/Vermischung) mit anderen nicht SKV
gehörenden Waren durch den Besteller gelten die Bestimmungen der §§ 947, 948
BGB mit der Folge, dass das Miteigentum von SKV an der neuen Sache nunmehr
Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen ist.
4. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nur im
gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter der Bedingung gestattet, dass er mit dem
Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß 1 bis 3 vereinbart. Zu
anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware , insbesondere Verpfändung und
Sicherungsübereignung, ist der Besteller nicht berechtigt.
5. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit schon
jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche von SKV die ihm aus der
Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen Ansprüche gegen
seine Kunden mit allen Nebenrechten an SKV an. Auf Verlangen von SKV ist der
Besteller verpflichtet, SKV alle Auskünfte zu geben und Unterlagen
auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte SKV gegenüber den Kunden
des Bestellers erforderlich sind.
6. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller nach Vereinbarung gemäß 2 und/oder
3 oder zusammen mit anderen von SKV nicht gehörenden Waren weiter veräußert,
so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß 5 nur in Höhe des
Rechnungswertes der Vorbehaltsware von SKV.
7. Übersteigt der Wert der für SKV bestehenden Sicherheiten dessen
Gesamtforderungen um mehr als 10%, so ist SKV auf Verlangen des Bestellers
insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl von SKV verpflichtet.
8. Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind
SKV unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in
jedem Fall zu Lasten des Bestellers.
9. Falls SKV nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von seinem
Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch macht, ist
er berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen.
Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchsten
jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf
Schadensersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.
10. Der Kunde verpflichtet sich, Ware von SKV getrennt aufzubewahren und
gegen Schäden und Diebstahl zu versichern.
IX. Zahlungsbedingungen
1. Sämtliche Zahlungen sind in EURO, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes
vereinbart wurde, ausschließlich an SKV zu leisten.
2. Falls nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis
a) für Formen mit 1/3 bei Auftragsbestätigung, 1/3 nach Vorlage der
vertragsgemäßen Ausfallmuster sowie 1/3 bei Freigabe (spätestens 6 Wochen
nach Musterlieferung) jeweils innerhalb 8 Tage netto zu zahlen. Mit
Bestätigung von Änderungsaufträgen des Bestellers vor Formenfertigstellung
sind alle bis dahin anfallenden Kosten zu erstatten, soweit sie die
Anzahlung übersteigen.
b) für Teilelieferungen, Produkte oder sonstige Leistungen zahlbar mit 3%
Skonto bei Vorauszahlung oder Nachnahme, mit 2% Skonto innerhalb 14 Tagen
sowie ohne Abzug innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum. Eine Skonto
Gewährung hat den Ausgleich aller früher fälligen Rechnungen zur
Voraussetzung.
3. Bei Überschreitung der Zahlungstermine werden Zinsen in Höhe von 5% über
dem jeweiligen Bundesbank-Diskontsatz berechnet.
4. Schecks und rediskontfähige Wechsel werden nur erfüllungshalber
angenommen, sämtliche damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des
Bestellers. Auf Rechnung und Geltendmachen eines Zurückbehaltungsrechtes
wegen etwaiger von SKV bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht
zulässig.
5. Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche ernste
Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers begründen, haben die
sofortige Fälligkeit der Forderungen des Lieferers zur Folge. Darüber hinaus
ist SKV berechtigt, für noch offenstehende Lieferungen Vorauszahlungen zu
verlangen sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder
Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, ferner dem Besteller die
Weiterveräußerung der Ware zu untersagen und noch nicht bezahlte Waren auf
Kosten des Bestellers zurückzuholen.
X. Formen
1. Der Preis für die Formen enthält auch die Bemusterungskosten , nicht
jedoch die Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen sowie für vom
Besteller veranlasste Änderungen.
2. Sofern nicht anders vereinbart, ist und bleibt SKV Eigentümer der für den
Besteller durch SKV selbst oder von SKV beauftragtem Dritten hergestellten
Formen. Diese werden nur für Aufträge des Bestellers verwendet, solange der
Besteller seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen nachkommt. SKV ist nur
dann zum kostenlosen Ersatz dieser Formen verpflichtet, wenn diese zur
Erfüllung einer dem Besteller zugesicherten Ausbringungsmenge erforderlich
ist. Die Verpflichtung von SKV zur Aufbewahrung erlischt 2 Jahre nach der
letzten Teilelieferung aus der Form und vorheriger Benachrichtigung des
Bestellers.
3. Wird eine Form verkauft und der Besteller wird Eigentümer, entsteht bzw.
erlischt die Aufbewahrungspflicht mit dem Auslieferdatum. Ansonsten gelten
die übrigen Bestimmungen dieser AGB.
4. Bei bestellereigenen Formen gemäß Ziffer 3 und/oder vom Besteller
leihweise zur Verfügung gestellten Formen beschränkt sich die Haftung von
SKV bezüglich Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt wie in eigenen
Angelegenheiten. Kosten für Aufbewahrung und Versicherung trägt der
Besteller. Die Verpflichtungen von SKV erlöschen, wenn nach Erledigung des
Auftrages und entsprechender Aufforderung der Besteller die Formen nicht
abholt. Solange der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht im
vollem Umfang nachgekommen ist, steht SKV in jedem Falle ein
Zurückbehaltungsrecht an den Formen zu.
XI. Mängelhaftung
1. Wenn SKV den Besteller beraten hat, haftet er für die
Funktionstüchtigkeit und die Eignung des Kunststoffteiles nur bei
ausdrücklicher schriftlicher Zusicherung.
2. Der Besteller ist verpflichtet, die von SKV gelieferten Waren
unverzüglich zu prüfen und erkennbare Mängel innerhalb von 8 Kalendertagen
nach Erhalt der Lieferung, schriftlich geltend zu machen. Bei verdeckten
Mängeln verlängert sich diese Frist auf weitere 8 Kalendertage nach
Feststellung, längstens aber auf
6 Monate nach Warenauslieferung.
3. Bei begründeter Mängelanzeige - wobei bei Formteilen für Qualität und
Ausführung die vom Besteller schriftlich freigegebenen Ausfallmuster
maßgebend sind - ist SKV nach seiner Wahl zur Nachbesserung oder kostenloser
Ersatzlieferung verpflichtet. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung bzw.
Ersatzlieferung bleibt dem Besteller das Recht der Minderung, Wandlung oder
Rücktritt vom Vertrag vorbehalten zu erklären. Weitergehende Ansprüche auf
Schadenersatz sind ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit vorliegen. Ersetzte Waren bzw. Formteile sind auf Verlangen
von SKV vom Besteller zurückzusenden.
4. Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust
aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer
Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch SKV ist der Besteller
berechtigt, nach vorheriger Verständigung von SKV nachzubessern und dafür
Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen.
XII. Schutzrechte
1. Bei Formteilen haftet der Besteller gegenüber SKV für die Freiheit der in
Auftrag gegebenen Lieferungen und Leistungen von Schutzrechten Dritter,
stellt SKV von allen entsprechenden Ansprüchen frei und hat SKV den
entstandenen Schaden zu ersetzen.
2. Entwürfe und Konstruktionsvorschläge von SKV dürfen nur mit dessen
Genehmigung weitergegeben werden.
XIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist der Sitz von SKV – 84547 Emmerting.
2. Gerichtsstand ist nach Wahl von SKV dessen Firmensitz oder der Sitz des Bestellers, auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse.
3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens
der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den
internationalen Warenkauf (BGB). 1989 II S. 586) für die Bundesrepublik
Deutschland (BGB). 1990 II S. 1477) ist ausgeschlossen.
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